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[2nd gen] Blinker hinten, rot -> orange

Begonnen von Pega, 02, Januar, 2019, 03:16:19 VORMITTAG

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Pega

Für Fahrzeuge mit US-Rückleuchten ist es immer problematisch bei der Begutachtung durch den Prüfer, da das Blinklicht nicht wie vorgeschrieben "gelb" (s. §54 StVZO) sondern rot ausgeführt ist. Es gibt allerdings die Möglichkeit die roten US-Rückleuchten mit einem Blinklicht zu versehen dass "gelb" leuchtet.


Hier in diesem Artikel wird an einem 1977er T/A ein Beispiel aufgezeigt mit dem eine positive Begutachtung durch den Prüfer möglich sein kann. (Arbeiten an der elektrischen Anlage können zu Kurzschlüssen und größeren Schäden am Fahrzeug führen, daher geschieht die Durchführung der Arbeiten auf eigenes Risiko, alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit) Kabelfarben können durchaus unterschiedlich sein; vor allem wenn die Schaltung der Beleuchtung schon einmal überarbeitet wurde


Im Ausgangszustand sieht das dann so aus (hier die linke Leuchteneinheit; in der rechten ist das hier gelbe Kabel dunkelgrün):



Als erstes habe ich den Bremslichtschalter unter dem Bremspedal vom System getrennt. Dazu habe ich den geschalteten Draht (ein weisses Kabel) gekappt und von dort aus ein neues Kabel ab Schalter (mindestens 1,5mm²) nach hinten in den Kofferraum gezogen (in der Skizze blau dargestellt),  das Dauerplus am Schalter (orangenes Kabel) muss angeklemmt bleiben; das Blinkrelais bleibt unberührt.

Danach habe ich jeweils in der rechten und der linken Leuchteneinheit in den äußeren Kammern die Kabel vom Standlicht (braunes Kabel) getrennt und isoliert, so das diese nur noch die Funktion der Blinker übernehmen.

In den mittleren roten Kammern habe ich jeweils das Kabel der Blinkfunktion getrennt (in der linken Leuchteneinheit ein gelbes und der rechten Leuchteneinheit ein dunkelgrünes). An die Kabel dieser beiden Lampen habe ich dann die neue Leitung blaues Kabel) vom Bremslichtschalter angeklemmt so das diese Lampen jetzt einen Draht für Standlicht und einen Draht für das Bremslicht haben.

Jetzt haben wir die äussere Kammer für den Blinker, die mittlere rote Kammer für Rücklicht/Bremslicht und die innere rote Kammer alleine für das Standlicht; ganz innen ist die Kammer für das Rückfahrlicht.

In der Schaltung sieht das dann so aus (hier die linke Leuchteneinheit; in der rechten ist das hier gelbe Kabel dunkelgrün):



Um die Blinker durch das rote Streuglas "gelb" leuchten zu lassen, habe ich gelb strahlende Led´s mit passendem Sockel (ba15s) eingesetzt. Unzählige vorige Versuche, wie etwa mit eingefärbten Glühlampen, sind gescheitert, daher sehe ich die Lösung mit den Led´s bisher als die beste.

Noch dazu wird ein elektronisches Blinkrelais benötigt um die benötigte Blinkfrequenz einstellen zu können. Alternativ kann man hier natürlich auch mit Lastwiderständen arbeiten, dies ist aber leider eine reine Experemetiererei.


Das Ergebnis sieht das so aus:






geschrieben von @TomFeramenti  auf f-body-garage.de

Alex.H

Sehr gut geschrieben! 
Dazu sei aber noch gesagt  dass die LED Birnen auf deutschen Straßen leider nicht zulässig sind, da sie keinerlei Prüfzeichen haben. Also den Prüfer bei der Abnahme nicht direkt mit der Nase drauf stoßen. Allerdings sollte er es eigentlich aufgrund der Reaktionszeit der Birne sofort sehen... 

Gruß, Alex

Downfivegreens

Zitat von: Alex.H in 02, Januar, 2019, 13:37:11 NACHMITTAGSSehr gut geschrieben! Dazu sei aber noch gesagt dass die LED Birnen auf deutschen Straßen leider nicht zulässig sind, da sie keinerlei Prüfzeichen haben. Also den Prüfer bei der Abnahme nicht direkt mit der Nase drauf stoßen. Allerdings sollte er es eigentlich aufgrund der Reaktionszeit der Birne sofort sehen... Gruß, Alex

Hi Alex et al.,

diese Thematik hat mich seinerzeit auch beschäftigt. Mein dazu eingeholter juristischer Rat lässt sich wie folgt zusammenfassen: 

Da sich´s bei Blinkern (wie natürlich auch bei Schieben, Gurten, etc.) unserer "Amis" eben NICHT um "Lichtquellen für Scheinwerfer" handelt, ist StVZO §22 (3) 2 anwendbar. "Etwa-Wirkung" und "Erkennbarkeit" genügen; die Pflicht zum Führen eines E-Prüfzeichen auf den entsprechenden Bauteilen entfiele somit; siehe Anhang. 

Food for thought: Ob Blinker nur bei Gebrauch als Blinker "erkennbar" sein müssen (oder eben auch im "Ruhezustand" wie selbige auszusehen haben), ist hingegen nirgendwo eindeutig geregelt. Um dieser juristischen Grauzone zu begegnen, gehöre ich zu jenen, die die Blinker-Abschnitte auf den Tail Light Assemblies zusätzlich orange foliert haben. 

Wir haben ja keine anderen Probleme in diesem Land. 

Viele Grüße,

Alex.

vH

@downfivegreens
Food for thought: Ob Blinker nur bei Gebrauch als Blinker "erkennbar" sein müssen (oder eben auch im "Ruhezustand" wie selbige auszusehen haben), ist hingegen nirgendwo eindeutig geregelt. Um dieser juristischen Grauzone zu begegnen, gehöre ich zu jenen, die die Blinker-Abschnitte auf den Tail Light Assemblies zusätzlich orange foliert haben. 

Bei meinem Meriva sind die Blinkergläser "weiß" also von außen nicht als EU-Blinker erkennbar ...die Birne ist gelb foliert.

Downfivegreens

Zitat von: vH in 02, Januar, 2019, 18:40:08 NACHMITTAGS
Bei meinem Meriva sind die Blinkergläser "weiß" also von außen nicht als EU-Blinker erkennbar ...die Birne ist gelb foliert.

...ist an meinem 2018er Volvo genauso - inklusive E-Prüfzeichen am Gehäuse. Die Blinker-Glasfarben "weiß" und "orange"... wären ergo mit ziemlicher Sicherheit grundsätzlich beide "E"- und somit StVZO-konform.  

Ein rotes Blinkergehäuse mit E-Prüfzeichen hingegen... suche ich bislang noch vergebens. Ich wage fast zu behaupten: Sowas gibt´s auch nicht - jedenfalls nicht jenseits des in dieser Hinsicht kritischen EZ-Jahres 1970. Vom Standpunkt der nominellen Erkennbarkeit ohne Blinkerbetrieb ließe sich somit argumentieren, dass ein rotes Blinkergehäuse (in Abwesenheit des gelben- und somit an sich konformen Blinker-Leuchtsignals) eben nicht per se als Blinker erkennbar ist.

StVZO §22 (3) 2 wäre damit insoweit nicht erfüllt.

Und nein: Das ist ganz bestimmt nicht mein persönlicher Fetisch. Sondern besagte Grauzone laut Rechtsauffassung (mindestens) eines namhaften, auf Verkehrsrecht spezialisierten Juristen.

Make of that what you will...

Pega

...und jetzt gehts mal wieder weiter wie umgerüstet werden kann, oder Fragen zu der oben Beschriebenen umrüstung. Bitte nicht den doch recht Hilfreichen Thread zutexten mit etwas was nicht wirklich dazu passt

VW, Opel, Volvo, .... sind hier egal, es geht um F Body

greasemonkey

#6
Das rote Rückleuchtengehäuse mit E-Prüfzeichen gab es mal, ich kenne zumindest ein 1980er Pace Car das genau diese Rückleuchten eingebaut hat.

Nur mal so am Rande zur Erkennbarkeit, wie hat das VAG mit den zur Hälfte oder auch komplett schwarz getönten Rückleuchten der späten 2er Golf gemacht? Oder den komplett schwarz getönten Rückleuchten vom Audi Coupé der späten 80er und den komplett roten Heckleuchten z.B.bim Audi 90 und dem Cabriolet?
Opel hatte geschwärzte Rückleuchten im Kadett E, im Astra etc., die späteren C-Klasse Mercedes (W202 und S202 Mopf) hatten auch ein geschwärztes Mittelteil. Das sind nur ein paar Beispiele der letzten Jahrzehnte, andersfarbige Streugläser an den Heckleuchten an denen man nicht aufgrund der Farbe die "Funktion" der jeweiligen Leuchtenkammer erkennen kann sind sozusagen ein alter Hut und heute fast schon Standard.

Erkennbar sollte das sein wenn die Blinkleuchte in Funktion ist und da geht es nur um den Farbton (§54(3) StVZO: Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig) und nicht um die Farbe des Streuglases; hunderte von Fahrzeugmodellen haben/hatten an der Front serienmäßig transparente Streugläser, mittlerweile mit silber bedampften Leuchtmitteln so dass man auch kein gelbes Leuchtmittel mehr erkennen kann.
Die neuen schmalen sequentiellen LED Heckblinkleuchten der neuen Audi Modelle erkennst Du bei einigen Modellen nicht ausser Du stehst direkt davor.

In Deiner Quellenangabe fehlt ein a , denn das was Du dort zitierst, ist der der §22a StVZO in dem unter (1) 17 steht wie Blinkleuchten ausgeführt sein müssen, nämlich nach §54 StVZO.

Der §22a (3) 2  bildet die Basis der Ausnahmegenehmigung nach §70StVZO mit der sog. "in etwa Wirkung".
F-Body Parts hat den Betrieb bis auf weiteres eingestellt